Änderungen der Wohnungseigentümer

Kategorie Immobilienecht Wohnrecht
DKS Rechtsanwalt in Wien und Innsbruck Änderungen der Wohnungseigentümer

Wer eine Eigentumswohnung besitzt, möchte diese oft an die eigenen Bedürfnisse anpassen, etwa durch die Installation einer neuen Heizung, die nachträgliche Errichtung eines Balkons, die Zusammenlegung von Räumen oder die Installation einer Photovoltaikanlage. Allerdings sind nicht alle baulichen Änderungen frei möglich. Das Gesetz zieht für Änderungen der Wohnungseigentümer klare Grenzen, um die Interessen der übrigen Miteigentümer:innen zu schützen.

Änderungen ohne Zustimmung

Bestimmte Maßnahmen innerhalb der eigenen vier Wände kann der Eigentümer grundsätzlich selbstständig umsetzen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass dadurch keine Rechte anderer beeinträchtigt werden und dass der änderungswillige Eigentümer selbst die Kosten trägt. Erlaubt sind daher bloße bagatellhafte Umgestaltungen wie das Anstreichen von Wänden, das Einschlagen von Nägeln oÄ.

Zustimmungen aller anderen Wohnungseigentümer für Änderungen notwendig

Greifen geplante Arbeiten in allgemeine Teile der Liegenschaft ein oder berühren sie Interessen anderer Wohnungseigentümer, bedarf es deren Zustimmung. Das bedeutet, wenn ein Wohnungseigentümer zum Beispiel einen Balkon nachträglich errichten möchte, muss er die aktive Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer einholen.

Genehmigung der Änderung durch Gericht

Stimmt auch nur ein einziger der anderen Wohnungseigentümer nicht zu, so scheitert aber das Änderungsvorhaben des Wohnungseigentümers noch nicht zwingend. Er kann auch einen Antrag bei Gericht einbringen, um die fehlende Zustimmung ersetzen zu lassen. Wenn er – wie meist in der Praxis – Änderungen an allgemeinen Teilen plant (zum Beispiel die Anbringung einer Klimaanlage an der Außenfassade oder die Errichtung eines Balkons), so kann seine Änderung dann gerichtlich genehmigt werden, wenn sie einem wichtigen Interesse entspricht oder verkehrsüblich ist. Unzulässig sind Änderungen, die zu unzumutbaren Nachteilen führen, etwa durch übermäßigen Lärm, eine Verschlechterung der Belichtung oder durch Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses. Ebenso darf keine Gefährdung von Personen oder Sachen entstehen.

Genehmigt das Gericht die Änderung, so müssen die übrigen Wohnungseigentümer diese dulden, auch wenn sie nicht zugestimmt haben.

Privilegierte Änderungen der Wohnungseigentümer seit 2022

Die Rechtslage für änderungswillige Wohnungseigentümer wurde in den letzten Jahren erleichtert. Bestimmte Maßnahmen gelten nun als privilegiert. Dazu zählen insbesondere barrierefreie Umgestaltungen, das Anbringen von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Solaranlagen bei Reihenhäusern sowie einbruchshemmende Türen oder harmonisch gestaltete Beschattungseinrichtungen. Für solche Vorhaben ist die Genehmigung nun leichter zu erlangen.

Fazit zu Änderungen der Wohnungseigentümer

Änderungen im Wohnungseigentum bieten viele Gestaltungsmöglichkeiten, sind aber rechtlich komplex. Wer Umbauten oder Installationen plant, sollte frühzeitig prüfen, ob eine Zustimmung erforderlich ist und die gesetzlichen Fristen beachten. Bei Unklarheiten empfiehlt sich rechtliche Beratung, um Konflikte mit den Miteigentümern zu vermeiden. Unsere Kanzlei berät Sie hierzu gerne.