WG-Mietvertrag: Worauf Sie achten sollten

Kategorie Allgemein Wohnrecht
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Eine Wohnungsgemeinschaft (WG) liegt vor, wenn mehrere Personen eine Wohnung gemeinsam nutzen, sich die Mietkosten teilen und dabei entweder gemeinsam oder getrennt vertraglich an den Vermieter gebunden sind. Diese Wohnform ist in Städen wie Wien und Innsbruck weit verbreitet – etwa unter Studierenden, Berufseinsteiger:innen oder Personen, die Wohnraum effizient nutzen möchten.

So vielfältig die Lebensformen in WGs sind, so unterschiedlich sind auch die rechtlichen Ausgestaltungen. Ob Hauptmiete, Mitmiete oder Untermiete – der genaue Inhalt des WG-Mietvertrags entscheidet über Rechte, Pflichten und Kosten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte eines WG-Mietvertrags.

WG-Mietvertragsformen: Hauptmiete, Mitmiete und Untermiete

In Wohngemeinschaften bestehen unterschiedliche rechtliche Strukturen, die sich teils erheblich auf Haftung, Kündigung und Mietzins auswirken:

  • Hauptmiete: Alle Bewohner:innen schließen gemeinsam einen Mietvertrag mit dem Vermieter ab. Sie sind damit Mitmieter:innen und haften in der Regel solidarisch für den gesamten Mietzins und etwaige Schäden.
  • Einzelmiete (Mitmiete): Jede Person schließt einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter ab – meist über ein bestimmtes Zimmer, mit Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume.
  • Untermiete: Eine Person ist Hauptmieter:in und vermietet ein oder mehrere Zimmer an andere weiter. Zwischen Untermieter:in und Vermieter:in besteht kein direkter Vertrag, sondern nur ein Verhältnis zwischen den Bewohner:innen selbst.

Welche Form vorliegt, ist entscheidend für Kündigung, Haftung, Mietzinshöhe und Befristung. Gerade in WGs kommt es häufig vor, dass Mitmiete und Untermiete vermischt werden, was zu Unsicherheiten führt. Eine genaue Prüfung des Vertragsverhältnisses ist daher empfehlenswert.

Befristung und Vertragsverlängerung

Befristete Mietverträge sind, sofern sie im Anwendungsbereich des MRG liegen, genau geregelt. Eine Befristung ist nur wirksam, wenn eine Laufzeit von mindestens drei Jahren schriftlich vereinbart wurde.

Nach Ablauf der Frist verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere drei Jahre, sofern er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Ist die Befristung unzulässig oder zu kurz, kann das Mietverhältnis als unbefristet gelten. Gerade bei WG-Verträgen werden diese Vorgaben häufig nicht eingehalten – insbesondere bei songenannten „Untermietverträgen“, die oft mündlich oder formlos geschlossen werden.

Mietzinshöhe und Wertsicherung

Die zulässige Mietzinshöhe hängt davon ab, ob das Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt. In Wien und Innsbruck betrifft dies viele Altbauwohnungen. Hier gelten die Regelungen zu Richtwertmieten und Zinsobergrenzen.

Eine Wertsicherungsklausel ist grundsätzlich zulässig, sofern sie klar, transparent und nachvollziehbar formuliert ist. Unzulässige oder rückwirkende Erhöhungen können angefochten werden.

Kaution und Rückstellung

Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für eventuelle Ansprüche, etwa bei Schäden oder offenen Mietzinszahlungen. Sie sollte angemessen sein – in der Praxis gelten drei bis sechs Monatsmietzinse als üblich.

Nach Ende des WG-Mietvertrags hat der Vermieter die Kaution samt den erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit keine berechtigten Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis bestehen.

Bei der Rückstellung der Wohnung gilt: Sie muss geräumt, sauber und dem vereinbarten Zustand entsprechend übergeben werden. Gewöhnliche Abnützung ist hinzunehmen, nur übermäßige Beschädigungen rechtfertigen Einbehalte.

Rechtliche Unterstützung & Hinweis für Studierende

WG-Mietverträge sind rechtlich vielschichtig. Ob Hauptmiete, Mitmiete oder Untermiete – jede Vertragsform bringt eigene Pflichten und Risiken mit sich.

Unsere Kanzlei in Wien und Innsbruck ist unter anderem auf Mietrecht und Wohnrecht spezialisiert und berät regelmäßig zu WG-Mietverträgen.

Für Studierende bieten wir bei mietvertraglichen Anfragen ein stark reduziertes Honorar an. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Aufwand und Streitwert – eine faire, leistbare Lösung steht dabei im Vordergrund.