Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 07.07.2026 zu Ra 2025/06/0113-10 im Zusammenhang mit der Beurteilung der baurechtlichen Privilegierung von thermischen Sanierungen und Photovoltaikanlagen wurde die außerordentliche Revision eines Nachbarn wegen einer Verletzung seiner Nachbarrechte auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe zurückgewiesen. DKS Rechtsanwält:innen OG berieten durch Mag. Josef Danler als Rechtsanwalt für Baurecht in Innsbruck & Wien im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben den Bauwerber.
Gegenstand des Verfahrens waren die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe und die Geltendmachung von Nachbarrechten im Zusammenhang mit der Aufbringung einer Wärmedämmung und Errichtung einer Photovoltaikanlage. Bei dem gegenständlichen Bauprojekt wurden dem Bauwerber die Baubewilligung von der erstinstanzlichen Behörde mittels Baubescheid erteilt. Unter anderem war die Aufbringung einer Aufdach-Wärmedämmung und die Errichtung einer Photovoltaikanlage am Dach geplant und bewilligt worden. Dagegen richtete sich das Rechtsmittel der Beschwerde des Nachbarn an das Landesverwaltungsgericht Tirol, der unter anderem geltend machte, dass er in seinem Nachbarrecht auf Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe verletzt sei. Zudem seien bei bereits erfolgter Bauführung im Bauverfahren nicht lediglich auf die Projektunterlagen abzustellen, sondern der Ist-Zustand zu erheben und die tatsächlichen Bestandspläne vorzulegen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erachtete die Kombination einer weniger als 30cm betragenden Wärmedämmung auf der Dachfläche eines Bestandgebäudes und kleinflächiger Photovoltaikanlagen als zulässig. Begründend führte das LVwG Tirol aus, dass gemäß § 71 Abs 8 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) eine Aufdach-Wärmedämmung von höchstens 30 cm für vor dem 01.03.1998 schon bestehende Gebäude bei der Beurteilung der zulässigen Bauhöhe unberücksichtigt bleibt. Diese Bestimmung sei auch auf die im Zuge der Wärmedämmung erfolgte Erhöhung des Vordaches anzuwenden. Bezüglich der geplanten Photovoltaikanlagen verwies das Landesverwaltungsgericht auf die Ausnahmebestimmung in der TBO wonach Photovoltaikanlagen in einem Maximalabstand von 30 cm zur Dachhaut bei der Berechnung der Mindestabstände nicht einzurechnen seien und bei der Berechnung des obersten Punktes von Gebäuden außer Betracht blieben. Im Übrigen bedürfen kleinflächige und in einem dachparallelen Abstand von maximal 30cm errichtete Photovoltaikanlagen weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige, weshalb auch keine Prüfung der Höhenvorgaben durch die Baubehörde erforderlich sei. In Bezug auf bewilligungs- und anzeigefrei ausführbare Anlagen stehen dem Nachbarn auch keine Nachbarrechte zu.
In der außerordentlichen Revision warf der Nachbar die Frage auf, ob die Ausnahmegenehmigung des § 71 Abs 8 TBO 2022 und die Regelungen zu den kleinflächigen Photovoltaikanlagen kombinierbar seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.07.2026 zu Ra 2025/06/0113-10 die außerordentliche Revision mit Beschluss zurückgewiesen, da die gegenständliche Photovoltaikanlage weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfe und ein Nachbar in Bezug auf bewilligungs- und anzeigefrei ausführbare Anlagen nicht die Einhaltung von Nachbarrechten fordern könne.
Zu der vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage, ob bei bereits erfolgter Bauführung im Bauverfahren weiterhin lediglich Projektunterlagen oder bereits tatsächliche Bestandspläne samt Vermessung vorzulegen seien, verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem es nicht darauf ankommt, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand projektgemäß herbeigeführt werden soll. Auch in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist von der Behörde zu prüfen, ob die Errichtung des projektierten Gebäudes und nicht, ob der tatsächlich vorhandene Bau zulässig ist.