OGH zu COVID-19-Förderungen: Entscheidend ist der Unternehmensverbund

Kategorie Allgemein

Mit Entscheidung vom 28. April 2026 (1 Ob 23/26b) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) eine wirtschaftlich bedeutende Frage des COVID-Förderrechts geklärt. Die Entscheidung hat in den vergangenen Tagen große mediale Aufmerksamkeit erfahren.


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1. Die Entscheidung

Während der COVID-19-Pandemie genehmigte die Europäische Kommission einen befristeten Beihilferahmen, auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten Unternehmen finanziell unterstützen konnten. Für bestimmte Fördermaßnahmen galt dabei ein Höchstbetrag von insgesamt EUR 2,3 Mio je „einzigem Unternehmen“.

In Österreich wurde diese Höchstgrenze in der Förderpraxis „je einzigem Unternehmen“ auf den einzelnen Rechtsträger bezogen. Bestand eine Unternehmensgruppe aus mehreren Gesellschaften, konnten daher grundsätzlich für jede Gesellschaft gesondert COVID-19-Förderungen beantragt und ausbezahlt werden.

Im Jahr 2024 wies die Europäische Kommission die Republik Österreich darauf hin, dass diese Förderpraxis mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Maßgeblich sei nicht die einzelne Gesellschaft, sondern die „wirtschaftliche Einheit“. Gehören mehrere Gesellschaften zu einem Unternehmensverbund, sind sämtliche Förderungen dieses Unternehmensverbunds zusammenzurechnen. Wird dadurch der unionsrechtliche Höchstbetrag überschritten, liegt insoweit eine unionsrechtswidrige Beihilfe vor.

Mit der zuletzt ergangenen Entscheidung schließt sich der OGH dieser Sichtweise der Europäischen Kommission an. Er stellt klar, dass für die beihilfenrechtliche Beurteilung nicht der einzelne Rechtsträger herangezogen werden darf, sondern der unionsrechtliche Unternehmensbegriff für die Berechnung des Förderhöchstbetrags maßgeblich ist. Nationale Förderbedingungen oder die bisherige Verwaltungspraxis können daran nichts ändern.

Wurde der unionsrechtlich zulässige Höchstbetrag überschritten, ist die zu viel gewährte Beihilfe rechtswidrig.


2. Zum Vertrauensschutz

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich der Empfänger einer unionsrechtswidrigen Beihilfe grundsätzlich nicht darauf berufen, auf die Rechtmäßigkeit der Beihilfe vertraut zu haben. Dieser Linie folgt auch der OGH. Die Republik Österreich ist daher verpflichtet, unionsrechtswidrige Beihilfen zurückzufordern. Die Rückforderung dient dabei nicht der Sanktionierung eines Unternehmens, sondern der Wiederherstellung eines unionsrechtskonformen Zustands.


3. Die jetzt entscheidende Rechtsfrage

Das OGH-Urteil sollte betroffene Unternehmen zu veranlassen, eingehend zu prüfen, ob sie Teil eines Unternehmensverbunds im Sinn des EU-Beihilfenrechts sind.

Der unionsrechtliche Begriff des „einzigen Unternehmens“ deckt sich nicht mit dem gesellschaftsrechtlichen Konzernbegriff. Maßgeblich sind vielmehr die unionsrechtlichen Kriterien für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit. Ob ein Unternehmensverbund vorliegt, hängt insbesondere von den konkreten Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnissen ab. Zu prüfen sind etwa Mehrheitsbeteiligungen, Stimmrechte, Beherrschungsverträge oder sonstige Möglichkeiten, einen bestimmenden Einfluss auszuüben. Eine pauschale Beurteilung ist daher nicht möglich; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls.

Erst wenn feststeht, welche Gesellschaften einem Unternehmensverbund zuzurechnen sind, lässt sich seriös beurteilen, ob die unionsrechtliche Höchstgrenze tatsächlich überschritten wurde und ob daraus Rückforderungsansprüche folgen können.

Unternehmen, die COVID-19-Förderungen über mehrere Gesellschaften erhalten haben, sollten ihre gesellschaftsrechtliche Struktur und die bezogenen Förderungen sorgfältig überprüfen. Eine frühzeitige rechtliche Einordnung schafft Klarheit und ermöglicht es, auf allfällige Rückforderungsansprüche vorbereitet zu sein.