Nachträgliche Rückforderung von Fixkostenzuschüssen

Kategorie Allgemein
DKS Rechtsanwalt in Wien und Innsbruck, Tirol

Problemaufriss

Unternehmen, die während des behördlichen Betretungsverbotes in der COVID-19-Pandemie Fixkostenzuschüsse (FKZ I bzw. FKZ 800.000) erhalten haben, sehen sich derzeit vermehrt mit Rückforderungsbescheiden der österreichischen Finanzbehörden konfrontiert. Besonders betroffen sind Unternehmen, die Bestandnehmer – also Mieter oder Pächter – sind.

Geprüft wird derzeit unter anderem, ob die Miet- und Pachtobjekte in den betroffenen Lockdown-Zeiträumen von einem Betretungsverbot betroffen waren und inwieweit sie „tatsächlich nutzbar“ waren.

Waren die Bestandobjekte im förderungsrelevanten Zeitraum von einem Betretungsverbot betroffen, obliegt es den Unternehmen, nachzuweisen, dass das Bestandobjekt trotz des Betretungsverbots „tatsächlich nutzbar“ im Sinne der Förderungsbestimmungen war. Zum Nachweis der tatsächlichen Nutzbarkeit von Miet- und Pachtobjekten können endgültige, rechtswirksam abgeschlossene fremdübliche und sachgerechte Vereinbarungen zwischen Bestandgeber und Bestandnehmer herangezogen werden. Die inhaltlichen Anforderungen an eine derartige Vereinbarung sind sehr hoch, weshalb die Erstellung derartiger Vereinbarung mit Hilfe eines Rechtsanwalts empfehlenswert ist.

Liegt keine derartige Vereinbarung vor, kann die Finanzverwaltung die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjekts auch vereinfachend anhand des dem Bestandobjekt zuzurechnenden Umsatzausfalls ermitteln. Diese vereinfachende pauschale Berechnungsweise kann jedoch für Unternehmen häufig zu einem nachteiligen Ergebnis führen.

Ob und in welchem Ausmaß tatsächlich die bereits ausgezahlten Fixkostenzuschüsse zurückzuzahlen sind, ist im Einzelfall zu prüfen und oft schwierig zu beantworten. Mittlerweile gibt es jedoch zahlreiche höchstgerichtliche Entscheidungen, die eine Bewertung des Einzelfalls erleichtern.

Rückforderungsbescheid erhalten – was ist zu tun?

Mit der Abwicklung der COFAG ab August 2024 ist die Finanzverwaltung für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter COVID-Förderungen zuständig. Gegen einen Rückforderungsbescheid muss binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids eine Bescheidbeschwerde erhoben werden.

Oft ist ein ergangener Rückforderungsbescheid nicht völlig überraschend, sondern das Resultat einer vorherigen Betriebsprüfung oder einer Nachschau. Angesichts der komplizierten Sach- und Rechtslage ist es sehr empfehlenswert, mit der steuerlichen und rechtlichen Vertretung Kontakt aufzunehmen, sobald eine Rückforderung durch die Finanzverwaltung wahrscheinlich scheint. So können Betroffene nach eingehender Beratung wohlüberlegt über die nächsten Schritte entscheiden.

Fazit

Nicht alle Rückforderungsbescheide von Fixkostenzuschüssen sind zwangsläufig gerechtfertigt. Mit einer strukturierten und effizienten Vorgehensweise, klaren Nachweisen und rechtlicher Expertise lässt sich unter Umständen die Rückforderung ganz oder zumindest teilweise abwehren.

Unser Kanzleipartner Mag. Johannes Schröcksnadel berät seit mehreren Jahren Unternehmen, die von Rückforderungen betroffen sind und arbeitet eng mit Steuerberatungskanzleien beim Themenkomplex „COVID-Förderungen“ zusammen. Kommen Sie im Bedarfsfall gerne auf uns zu.