Was passiert mit Eigentumswohnung bei Todesfall eines Eigentümers?

Kategorie Allgemein
DKS Rechtsanwalt Innsbruck

Bei gemeinschaftlichem Erwerb einer Eigentumswohnung durch zwei Personen entsteht eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft, wobei jeder Partner zu 50 % Eigentümer ist. Im Todesfall eines Eigentümers stellt sich die Frage, was mit seinem Anteil an der Eigentumswohnung passiert und wie das Verhältnis zu den erbrechtlichen Regeln ist.

Wohnungseigentum im Todesfall eines Eigentümers

Stirbt einer der Eigentümer, geht dessen Anteil an der Eigentumswohnung automatisch, also ohne weiteres Zutun oder rechtliche Schritte, in das Eigentum des überlebenden Partners über. Allerdings ist dieser verpflichtet, einen Übernahmspreis an die Verlassenschaft des Verstorbenen zu zahlen. Dieser Preis entspricht 50 % des Verkehrswerts der gesamten Eigentumswohnung.

Pflichtteilsberechtigte und dringendes Wohnbedürfnis an der Eigentumswohnung

Wenn der überlebende Partner pflichtteilsberechtigt ist und die Wohnung zur Deckung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, kann sich der zu zahlende Übernahmspreis reduzieren oder sogar entfallen. Bei Vorliegen weiterer Pflichtteilsberechtigter oder einer Überschuldung der Verlassenschaft muss der überlebende Partner einen verminderten Übernahmspreis für die Eigentumswohnung zahlen, der maximal 25 % des Verkehrswerts der gesamten Wohnung beträgt. Zudem kann der überlebende Partner eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen, wenn die sofortige Zahlung eine unzumutbare Härte darstellen würde. 

Im Umkehrschluss heißt das: Wenn der überlebende Partner nicht pflichtteilsberechtigt ist und/oder die Eigentumswohnung nicht seinem dringenden Wohnbedürfnis dient, dann muss er die vollen 50% des Verkehrswerts als Übernahmspreis für die Eigentumswohnung zahlen.

Individuelle Vereinbarungen für den Todesfall eines Eigentümers

Die oben genannten rechtlichen Folgen können auch abgeändert werden: Eigentümerpartner können zu Lebzeiten schriftliche Vereinbarungen treffen, die im Todesfall eines Partners den Anteil des Verstorbenen an der Eigentumswohnung einem Dritten zusprechen. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Mitwirkung eines Notars oder Rechtsanwalts. Ohne eine solche Regelung erwirbt der überlebende Partner automatisch den Anteil des verstorbenen Eigentümers, verbunden mit der oben genannten Zahlungsverpflichtung.

Fazit zum Todesfall eines Eigentümers

Die Regelungen zum Wohnungseigentum im Todesfall sind komplex und hängen von verschiedenen Faktoren wie der Erbfolge, der Pflichtteilsberechtigung und individuellen Vereinbarungen ab. Es ist daher ratsam, frühzeitig rechtliche Beratung einzuholen und gegebenenfalls entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen, um im Todesfall eines Eigentümers einer Eigentumswohnung klare Verhältnisse zu schaffen. Dr. Lena Kolbitsch-Franz, Rechtsanwältin für Erbrecht und Wohnrecht, berät Sie gerne.